1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der NORDIQ GmbH (im folgenden NORDIQ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von NORDIQ nicht anerkannt und sind auch ohne ausdrücklichen schriftlichen Widerspruch von NORDIQ nicht Vertragsinhalt. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch NORDIQ
1.2 Mit Erteilung eines Auftrages an NORDIQ auf Grundlage eines Angebotes gemäß Ziffer 2.1. dieser AGB oder Entgegennahme der Lieferung von NORDIQ, erkennt der Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
2. Angebot- und Liefergegenstand
2.1 Die Angebote von NORDIQ sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch NORDIQ zustande.
2.2 Die Verantwortung für die Auswahl der vom AG bestellten Systeme, Geräte und Teile (im Folgenden Waren) bzw. der vom AG gewünschten Leistungen einschließlich das mit den Lieferungen und Leistungen durch NORDIQ beabsichtigte Leistungsergebnis liegt beim AG, sofern und soweit nicht ausdrücklich eine Beratung des AG durch NORDIQ vereinbart wurde.
2.3 Die zu einem Auftrag oder Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.4 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren und Leistungen sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der AG nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
2.5 NORDIQ ist nicht verpflichtet, von ihr gelieferte Waren im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen des AG zu verbinden.
2.6 Die von NORDIQ hergestellten Waren sind nur für Endkunden in den Ländern bestimmt, die die Export-Kontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von NORDIQ gelieferten Waren ist - soweit nicht ausdrücklich in den Lieferbedingungen bezeichnet - unzulässig und verpflichtet den AG gegenüber NORDIQ zum Schadenersatz.
2.7 Sollte der AG mit den von NORDIQ gelieferten Waren neue Waren herstellen, z.B. durch Einbau, Umbau, Zusammenfügen, Verarbeitung etc. oder sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgeben, so ist ausschließlich der AG verpflichtet, für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Sorge zu tragen und die Geräte mit einem entsprechenden Nachweis zu versehen.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch NORDIQ steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von NORDIQ durch Zulieferanten und Hersteller.
3.2 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt NORDIQ ausdrücklich vorbehalten.
3.3 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Waren zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurden. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Waren aus Gründen, die nicht von NORDIQ zu vertreten sind, so können die Waren auf Kosten und Gefahr des AG eingelagert werden.
3.4 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von NORDIQ vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei NORDIQ oder beim Zulieferer und Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte NORDIQ mit einer Lieferung mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann der AG nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen dauern, ist auch NORDIQ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern nicht anders vereinbart, ist NORDIQ berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des AG gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
4. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
4.1 Falls der AG bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder die Verschiebung von Lieferterminen mit NORDIQ vereinbart, die er zu vertreten hat, kann NORDIQ ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz in Höhe von 25% des Listenpreises der Bestellung geltend machen.
4.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat NORDIQ zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
4.3 Solange und soweit sich der AG mit der Erfüllung von Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungspflicht in Verzug befindet, ist NORDIQ berechtigt, die Lieferung von Waren und den Abschluss weiterer Verträge von der Stellung banküblicher Sicherheiten abhängig zu machen; auch ist NORDIQ berechtigt, den Abschluss neuer Verträge von der Vereinbarung der Zahlung gegen Vorkasse abhängig zu machen.
4.4 Ein vertragliches Rückgaberecht für gelieferte Waren steht dem AG grundsätzlich nicht zu.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
5.1 Der AG hat Lieferungen unmittelbar nach Erhalt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Dies gilt auch für Lieferungen von nachgebesserten oder reparierten Waren. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.
5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Gegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den AG nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
5.3 Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Ware das Werk oder das Lager von NORDIQ verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des AG. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von NORDIQ verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den AG über.
6. Preise und Zahlung
6.1 Die sich aus dem Angebot ergebenden Preise sind verbindlich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderslautend vereinbart, gelten die genannten Preise ab Werk. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem AG zusätzlich berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.
6.2 Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für NORDIQ kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht NORDIQ ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.3 NORDIQ ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des AG, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist NORDIQ berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
6.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von NORDIQ nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn NORDIQ über den Betrag verfügen kann. Bei Entgegennahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
6.6 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des AG erkennen lassen, kann NORDIQ jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, einschließlich derjenigen, für die NORDIQ Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1 NORDIQ übernimmt keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der AG hat NORDIQ von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.2 Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des AG gefertigt wurden, hat der AG die NORDIQ von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
8. Entsorgung
8.1 Der AG übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt NORDIQ von den Verpflichtungen nach dem ElektroG (insbesondere § 19 ElektroG, Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der AG wird Waren, die laut ElektroG als B2B-Geräte anerkannt sind, nicht an private Dritte weitergeben und hat gewerbliche Dritte, an die er jegliche von NORDIQ gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der AG, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Ware bleibt Eigentum von NORDIQ bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüberhinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem AG.
9.2 Der AG ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der AG auf das Eigentum der NORDIQ hinzuweisen und NORDIQ unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der AG dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von NORDIQ berücksichtigt.
9.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit NORDIQ gehörenden Waren erwirbt NORDIQ Miteigentum anteilig am Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für NORDIQ als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne NORDIQ zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von NORDIQ im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
9.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von NORDIQ an den AG, oder bei Vermögensverfall des AG darf NORDIQ zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des AG betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Der AG gestattet hiermit der NORDIQ und seinen weiteren sonstigen Bevollmächtigten ausdrücklich, im Falle der Inbesitznahme der Vorbehaltsware die Grundstücke und Gebäude des AG zum Zwecke der Einziehung der Vorbehaltsware zu betreten, auf denen bzw. in denen sich die Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes befindet. Der AG verpflichtet sich insoweit, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die geboten sind, um bei Ausübung des Eigentumsvorbehaltes der NORDIQ die Möglichkeit zu verschaffen, sich wieder in den unmittelbaren Besitz der Vorbehaltsware zu bringen.
9.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch NORDIQ gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der AG Kaufmann ist.
9.6 Der AG tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an NORDIQ ab. NORDIQ ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von NORDIQ wird der AG die abgetretenen Forderungen benennen. NORDIQ darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
9.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von NORDIQ um mehr als 20%, gibt NORDIQ auf Verlangen des AG den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
9.8 Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der vorgenannten Klauseln (9.1.- 9.7.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
9.9 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Waren bleiben im Eigentum von NORDIQ. Sie dürfen vom AG nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit NORDIQ benutzt werden.
10. Gewährleistung
10.1 NORDIQ gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Waren erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. In Bezug auf gelieferte Software sind sich die Parteien jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
10.2 NORDIQ gewährleistet, dass die Waren in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von NORDIQ schriftlich bestätigt wurden.
10.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen NORDIQ verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar.
10.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von NORDIQ Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von NORDIQ über. Falls NORDIQ Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
10.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt NORDIQ die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der AG, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Durch Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht unterbrochen.
10.6 Die Einsendung der beanstandeten Ware an NORDIQ muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
10.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den AG oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der AG weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von NORDIQ technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden. Die Gewährleistung entfällt außerdem, wenn der AG der Aufforderung durch NORDIQ nach Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt. Eine Nachbesserung oder Reparatur erfolgt ohne Gewähr, wenn kein schriftlicher Mängelbericht vorliegt.
10.8 Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Produktbeschreibungen und technischen Spezifikationen des jeweiligen Herstellers. Die Reparierbarkeit der Ware sowie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Software-Updates über die gesetzlich zwingenden Vorgaben für den Hersteller hinaus, sind nicht Bestandteil der geschuldeten üblichen Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB. Eine Haftung von NORDIQ für die wirtschaftliche oder technische Reparierbarkeit im Falle eines nach Gefahrenübergang auftretenden Schadens oder Verschleißes wird ausgeschlossen. Etwaige über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Garantien oder Reparaturzusagen der Hersteller werden nicht Gegenstand des Vertrages mit NORDIQ; entsprechende Ansprüche sind vom AG direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
10.9 Für NORDIQ Software gilt außerdem Folgendes: Der AG stimmt mit NORDIQ darin überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. NORDIQ Software macht für jedes von ihr angebotene Programm eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Einsatzbedingungen der Programme angibt. Für das Lizenzmaterial in der dem AG überlassenen Fassung gewährleistet NORDIQ grundsätzlich den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der dem AG zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. Der AG ist verpflichtet, NORDIQ nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken. Für den Fall, dass bei Überprüfung einer Mängelanzeige ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden dem AG die Kosten der Überprüfung bzw. Reparatur zu den jeweils gültigen NORDIQ Sätzen auferlegt.
10.10 Hotel-TV-Geräte mit WebTV-Funktionalität (Smart-TV) ermöglichen den Zugriff auf Internetdienste und/oder Apps von Drittanbietern (also weder von NORDIQ noch vom TV-Hersteller). NORDIQ übernimmt keine Gewähr für deren Verfügbarkeit, Sicherheit oder den dauerhaft ordnungsgemäßen Betrieb, auch wenn diese bei Lieferung bereits vorinstalliert waren. Der AG ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und dem Betrieb der Internetdienste und/oder Apps stehenden technischen, gesetzlichen und privatrechtlichen Vorgaben, insbesondere in Bezug auf gegebenenfalls nötige Anmeldungen bei Rechteinhabern, Nutzungsbedingungen, Sicherheitsanforderungen und Datenschutz. Für Schäden, die durch Internetdienste und/oder Apps von Drittanbietern verursacht oder ermöglicht wurden, ist eine Haftung durch NORDIQ ausgeschlossen.
11. Verpackungsentsorgung
1. NORDIQ entspricht den gesetzlichen Vorschriften zur Verpackungsentsorgung. Dieses erfolgt im Rahmen eines Branchen-Vertrages in Zusammenarbeit mit einer von NORDIQ oder vom Gerätehersteller beauftragten Entsorgungsfirma im Rahmen regelmäßiger Touren. Objekt-Entsorgungen sind rechtzeitig, mit 8-9 Tagen Vorlauf, spätestens 30 Tage nach Warenanlieferung schriftlich unter Angabe des Ansprechpartners im Hotel mit Telefonnummer vom AG bei NORDIQ anzuzeigen, die sich entsprechend bemühen wird, Wunschtermine zu realisieren. Die Verpackungsmaterialien sind dem Entsorger abholgerecht, d.h. flachgelegt, sortenweise getrennt und an einer Stelle ebenerdig, zusammengestellt in gebräuchlichen Sammelsystemen wie Säcken, Containern, etc. verfügbar zu machen. Sonderaufwendungen werden nicht von NORDIQ getragen, dieses gilt auch für Kosten, die durch feste Terminvorgaben oder zusätzliche Anfahrten entstehen. Diese sind vom AG zu tragen.
2. Für die fachgerechte Entsorgung der Verpackungsmaterialien bei Kleinmengen ist der AG selbst verantwortlich und trägt ggf. anfallende Entsorgungskosten.
3. Ist der AG ein Wiederverkäufer der von NORDIQ gelieferten Waren, so führt er die ordnungsgemäße Verpackungsentsorgung sowie die gemäß Ziffer 10.5 anfallenden Nachbesserungen selbst durch. Die im Zusammenhang damit entstehenden Aufwendungen sind mit dem Kaufpreis abgegolten.
12. Haftung
12.1 Ansprüche des AG auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NORDIQ, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Die Haftung auf entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.
12.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet NORDIQ nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des AG aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3 Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NORDIQ, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
12.4 Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit NORDIQ den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die Parteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
13. Export- und Importgenehmigungen
13.1 Von NORDIQ gelieferte Waren und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem AG vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Waren - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den AG genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem AG vereinbarten Lieferlandes. Der AG muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der AG den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem AG in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Waren exportiert.
13.2 Jede Weiterlieferung von Waren durch AG an Dritte, mit und ohne Kenntnis der NORDIQ, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der AG haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber NORDIQ.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Der AG ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
14.2 Erfüllungsort für die Lieferungen der Waren und Vertragsprodukte ist der jeweilige NORDIQ-Werks-Standort. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Lüneburg.
14.3 Auf Verträge zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
15. Datenschutz
15.1 Der AG ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit NORDIQ, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung des AG vorliegt.
15.2 Soweit der AG die Daten von Dritten übermittelt, versichert dieser, dass er eine Einwilligung vom Dritten eingeholt hat und stellt NORDIQ von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.
15.3 Die Rechte des AG bzw. des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:
15.4 Zur Ausübung der Rechte, wird der AG bzw. der Betroffene gebeten sich per E-Mail an NORDIQ oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
15.5 NORDIQ versichert angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen zu haben, um die Sicherheit von personenbezogenen Daten zu gewährleisten und das Risiko für die betroffenen Personen zu reduzieren.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. In einem solchen Falle werden die Vertragsparteien ungültige Bestimmungen durch solche ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck den ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommen.
Stand: 01.08.2026
Hier kommen Sie zum Download unserer aktuellen AGB.